Sonntag, 2. Juni 2013

Grundprinzipien der Kinderrechte

Kinderrechte  - Grundprinzipien

In der UN Kinderrechtskonvention wurden 1989 weltweit Rechte von Kindern und Jugendlichen verabschiedet. Da die Kinderrechte von fast allen Staaten dieser Erde ratifiziert wurden, spricht man ihnen heute eine allgemeine Verbindlichkeit zu. 
Trotzdem finden die Kinderrechte keinen Platz in unserem Grundgesetz. Das halte ich für schwierig. Bevor wir uns jedoch mit der Frage auseinander setzen können, ob die Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden sollten, möchte ich zunächst die Kinderrechte vorstellen. Hier kannst du dir das "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" in Broschürenform ansehen.


                                                  Stephanie Hofschläger

Zum besseren Verständnis ist wichtig zu wissen, dass alle Menschen unter 18 Jahren als Kinder definiert wurden. Außerdem wird bekräftigt, dass trotz der Festlegung von besonderen Kinderrechten, allen Kindern selbstverständlich alle Menschenrechte zustehen.
Die Kinderrechte in der UN Kinderrechtskonvention basieren auf vier Grundprinzipien, die von dem zuständigen UN Ausschuss in Genf als solche definiert wurden:

Nichtdiskriminierung


Das Grundprinzip der Nichtdiskriminierung beruht auf Artikel 2 der UN Kinderrechtskonvention und deren Präambel. Bereits in der Präambel wird explizit deutlich gemacht, dass alle Menschen von Geburt an gleich sind. Daraus wird in Artikel 2 die "Achtung der Kinderrechte" und ein "Diskriminierungsverbot" abgeleitet.


Das bedeutet konkret, dass der Staat verpflichtet ist, Kinder vor Diskriminierung jeder Art zu schützen. Insgesamt ergibt sich aus diesem Grundprinzip der Auftrag alle Rechte ohne Einschränkung für Kinder geltend zu machen.
Es wird in diesem Artikel unter anderem aufgeführt, dass
"das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, wegen der Tätigkeiten, der Meinungsäußerung oder der Weltanschauung der Eltern [...] geschützt wird". (UN Kinderrechtskonvention, Artikel2)  
Hier wird also Kindern das Recht zugesprochen, ihre Meinung frei zu äußern, wie jeder Erwachsene. Komisch, dass sie das bei Wahlen nicht dürfen, oder?

Vorrang des Kindeswohls


Aus Artikel 3 der UN Kinderrechtskonvention wurde dieses Grundprinzip abgeleitet. Grob gesagt ist hier gemeint, dass bei jeglichen Handlungen öffentlicher und privater Einrichtungen, das Wohlergehen des Kindes/ der Kinder vordergründig zu berücksichtigen ist. 

                                     

Einrichtungen die hier im Speziellen aufgeführt werden, sind 
"Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgane."
Außerdem wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass mit Kindeswohl vor allem gemeint ist, dass die Gesundheit und Sicherheit des Kindes stets gewährleistet wird und Kinder in ausreichendem Maße beaufsichtigt werden sollen.

Entwicklung


Dieses Prinzip entstammt Artikel 6 der UN Kinderrechtskonvention und besagt im Wesentlichen, dass jedes Kind ein uneingeschränktes Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung hat.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich an dieser Stelle dazu, dem Kind Entwicklung in größtmöglichem Maße zu ermöglichen und das Recht auf Leben und Überleben als angeboren anzuerkennen.

Berücksichtigung der Meinung des Kindes


Artikel 12 der UN Kinderrechtskonvention spricht Kindern das Recht zu, dass ihre Meinung, in Punkten, die sie betreffen, berücksichtigt wird. Es wird versichert, dass Kinder die Möglichkeit haben, ihre Anliegen direkt oder durch einen Vertreter einzubringen und dass sie, angemessen an Alter und Reife, ernstgenommen werden.
"Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden." (UN Kinderrechtskonvention, Artikel 12)

Kinder haben mehr Rechte! 




Die vielen weiteren Rechte von Kindern, lassen sich in Schutz-, Fördre- und Beteiligungsrechte untergliedern.
  • Schutzrechte:
Zu den Schutzrechten zählt man die Rechte auf Schutz der Identität und der Privatsphäre. Gemeint ist außerdem, dass Recht auf Schutz vor Trennung von den Eltern, gegen den Willen des Kindes, Schutz vor Schädigung durch Medien und vor Gewaltanwendung. Außerdem gehört der Schutz vor Misshandlung, wirtschaftlicher Ausbeutung, vor Suchtstoffen, vor sexuellem Missbrauch und vor Entführung zu dieser Kategorie. Zu guter Letzt sind hier noch der Schutz von Flüchtigen und Minderheiten, der Schutz bei bewaffneten Konflikten, Schutz in Strafverfahren und Verbot der lebenslangen Freiheitsstrafe zu nennen.
  • Förderrechte: 
Die Förderrechte beinhalten ein Recht auf Leben und Entwicklung, Familienzusammenführung und Versammlungsfreiheit. Es spricht Kindern ein Recht auf beide Eltern, Förderung bei Behinderung, Gesundheitsvorsorge und einen angemessenen Lebensstandard zu. Auch die Rechte auf Bildung, kulturelle Entfaltung, Ruhe, Freizeit und Spiel müssen hier genannt werden. Die Förderrechte werden durch die Rechte auf Zugang zu Medien und Integration geschädigter Kinder vervollständigt.
  • Beteiligungsrechte: 
Beteiligungsrechte meinen die Rechte auf freie Meinungsäußerung, auf Informationsbeschaffung und -weitergabe und auf Nutzung kindgerechter Medien.


Quellen:
Bild 1:  http://www.pomki.de/fileadmin/Pomki-Redaktion/Bilder/dahoam/kinderrechte_globus.jpg.jpeg
Bild 2:  https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj8alBu63NAy6WXMSefUiMP7lrOrQzCqYj9-6h82n9jRE55PyGDuRoD-eSuJAIRGb_MyFlgzCQmrhi5gBjJXN3F5HMaxB6a5jF9_LAmrgldcW43CYKWvSB3duVlI_fSwznd_M0CS9u1FmZf/s1600/kinderaugen.jpg
Bild 3: http://www.jugendamt.dortmund.de/servlet/picturepool/imageprovider?uid=117851






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